Die Sozialversicherungspauschale, die zur Berechnung unter anderem des Arbeitslosengeldes I und der Altersteilzeitbezüge herangezogen wird, soll nicht an die tatsächliche Höhe der Sozialversicherungsbeiträge angepasst werden. Das antwortete die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen.
Die Sozialversicherungspauschale entspricht in ihrer Höhe in etwa dem Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen im Jahr 2006 (21 Prozent). Seitdem sind die Beiträge zu den gesetzlichen Versicherungen jedoch auf jetzt 20,37 Prozent gefallen. Die Grünen fordern nun, diese positive Entwicklung müsse auch den Empfängern von Sozialleistungen nach SGB III zugute kommen. Deshalb solle Sozialversicherungspauschale ebenfalls sinken, denn je höher die Pauschale, desto geringer fällt die Höhe der Zahlungen aus.
Die Bundesregierung lehnte diesen Vorschlag ab mit der Begründung, die Pauschalisierung spare Verwaltungsaufwand und damit Zeit und Geld. Wenn die Pauschale nun "an jede Veränderung der Beitragsbelastung der Arbeitnehmer" angepasst würde, wäre der bürokratische Aufwand sehr hoch, der Sinn der Pauschale damit in Frage gestellt. Außerdem enthalte das SGB III keine ausdrückliche Verpflichtung des Gesetzgebers, die Pauschale an die Beitragsentwicklung anzupassen.
Bei der Berechnung des Leistungsentgelts für Arbeitslosengeld-I-Berechtigte wird die Sozialversicherungspauschale von 21 Prozent von dem Bemessungsentgelt abgezogen, dass dem Arbeitslosengeld I zugrunde liegt. Die Pauschale wirkt sich vergleichbar auch auf das Kurzarbeitergeld (246.678 Personen), den Gründungszuschuss (106.167 Personen), die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (9.118 Personen) und die Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (281 Personen) aus.